AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV

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(1) 1Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten.
2Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
3Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist.
4Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Änderung durch Art. 7 G v 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2025 bzw. 29.7.2026 bzw. 1.5.2027 bzw. 1.5.2030 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.5.2030 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 13.6.2026 bzw. 29.7.2026 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 17 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2027 bzw. 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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