AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV

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(1) 1Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen.
2Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.

(2) 1Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
2Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.

(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Änderung durch Art. 7 G v 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2025 bzw. 29.7.2026 bzw. 1.5.2027 bzw. 1.5.2030 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.5.2030 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 13.6.2026 bzw. 29.7.2026 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 17 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2027 bzw. 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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