AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen.
2Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
3Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(2) 1Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt.
2Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und ihren weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind.
3Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Änderung durch Art. 7 G v 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2025 bzw. 29.7.2026 bzw. 1.5.2027 bzw. 1.5.2030 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.5.2030 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 13.6.2026 bzw. 29.7.2026 bzw. mit zukünftiger Wirkung noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 17 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.11.2027 bzw. 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print