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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG-DV

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(1) 1Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist.
2Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.

(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 21.2.2024 I Nr. 54 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25