(1) 1Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach § 8 Absatz 3 überprüfen.
2Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.
3Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach § 8 Absatz 1 einstufen.
4Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.
(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.