Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV

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(1) 1Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach § 8 Absatz 3 überprüfen.
2Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.
3Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach § 8 Absatz 1 einstufen.
4Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.

Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
§§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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