Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV

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(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)


  Anlagen1,2 Prüfzeitpunkte und -intervalle
  Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Zeile 1   vor Inbetriebnahme3
oder nach einer wesentlichen Änderung
wiederkehrende
Prüfung4,5
bei Stilllegung einer
Anlage
Zeile 2 unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
A, B, C und D3 A, B, C und D
alle 30 Monate4
A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-
anlagen
B, C und D B, C und D
alle 5 Jahre
B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen
wassergefährdenden Stoffen
über 1 000 t unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag über 100 t umge-
schlagener Stoffe
pro Arbeitstag alle
5 Jahre
über 100 t umge-
schlagener Stoffe
pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-
schwimmenden
flüssigen Stoffen
über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werden6
über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D
1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.
2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.
3 Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.
4 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.
5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
6 Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.
Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
§§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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