(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die
(2) 1Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:
| Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern |
Rückhaltevolumen |
|---|---|
| |
10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses |
| > 100 |
3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter |
| > 1 000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter |
(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.