Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV

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(1) Für Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) 1Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren dürfen unterirdisch nur einwandig ausgeführt werden, wenn

1.
sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen,
2.
sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird, und
3.
als Wärmeträgermedium nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwendet werden:
a)
nicht wassergefährdende Stoffe oder
b)
Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind.
1Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18 Absatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

(3) 1Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

1.
sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird,
2.
sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
a)
nicht wassergefährdende Stoffe oder
b)
Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und
3.
Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.

(4) Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 bedürfen keiner Rückhaltung.

Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
§§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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