(1) 1Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:
| schwach wassergefährdend, |
| deutlich wassergefährdend, |
| stark wassergefährdend. |
(2) 1Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:
(3) 1Als nicht wassergefährdend gelten:
(4) 1Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend.
2Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.