Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV

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1Führt die Änderung der Einstufung eines wassergefährdenden Stoffes zur Erhöhung der Gefährdungsstufe einer Anlage, sind die hieraus folgenden weiter gehenden Anforderungen an die Anlage erst zu erfüllen, wenn die zuständige Behörde dies anordnet.
2Satz 1 gilt auch für Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen).

Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
§§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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