den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind.
(2) 1Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. 2Sie muss so genau sein, dass
1.
die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und
2.
sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.
3Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extrahandelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik anzugeben. 4Die Eigenschaft der Warensendung als Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeichnung anzugeben.
(3) Die Warennummer ist
1.
in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizieren ist,
2.
in der Extrahandelsstatistik die vollständige Warennummer nach dem Elektronischen Zolltarif einschließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.