(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
(2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland).
(3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirtschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im Ausland befindet.
(4) 1Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu verwenden:
(5) 1Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu verwenden:
(6) 1Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend.
2Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe der Menge der Ware freiwillig.
(7) 1Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind.
2Als Partnerland gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Verkäufer ansässig ist.
(8) 1Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten ebenfalls nicht für die Lieferung von anderen Waren als die in Absatz 1 genannten an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, die dort verbleiben.
2Als Partnerland für diese Warenverkehre gilt das Land nach Absatz 2.