(1) 1Die Anmeldeschwelle im Eingang nach § 14 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 3 Millionen Euro festgelegt.
2Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § 14 Absatz 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 1 Million Euro festgelegt.
(2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions- , Konsignations- und Lagergeschäften im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben, wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert überschreitet.
(3) 1Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt.
2Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions-, Konsignations- und Lagergeschäften sowie Ansichts- und Probesendungen den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
(4) 1Für die Schwellenwerte gilt:
(5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Waren und Warenverkehre sowie die in Anlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.