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Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung – AHStatDV

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(1) Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung, die die Voraussetzungen für die Befreiung nach Anlage 4 Buchstabe c erfüllen, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.

(2) 1Sind bei Warenverkehren, die ursprünglich von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik nach Anlage 4 Buchstabe c befreit waren, die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt, so sind die Warenverkehre nachträglich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind, zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.
2Als Bezugszeitraum ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung erstmalig nicht mehr erfüllt sind.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26