(1) 1Zusammenstellungen von mindestens drei Waren, von denen jede Ware eine unterschiedliche Warennummer des Warenverzeichnisses erhält und die zusammen ein- oder ausgeführt werden, können vereinfacht angemeldet werden.
2Für diese Waren können die genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 99 verwendet werden.
(2) 1Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik zu gewährleisten, wird die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung von Sammelwarennummern nur auskunftspflichtigen Personen genehmigt, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung nach § 2 Absatz 11 und 16 des Außenhandelsstatistikgesetzes den vom Statistischen Bundesamt als Vereinfachungsschwelle festgelegten Statistischen Wert nicht überschritten haben, der mindestens 3 Millionen Euro beträgt.
2Das Statistische Bundesamt legt den Statistischen Wert für die Vereinfachungsschwelle am Ende eines Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.
(3) 1Die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann auf Antrag des Auskunftspflichtigen für folgende Zusammenstellungen genehmigt werden: