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Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung – AHStatDV

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(1) 1„Rechnungsbetrag“ ist das in Rechnung gestellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger Ware ohne Umsatzsteuer.
2Er entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.

3Sind gewährte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versicherungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rechnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmeldepflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden.

4Werden sowohl Waren als auch vor Ort erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt, ist nur der Wert der grenzüberschreitend gelieferten Waren zu berücksichtigen.

5Sind für eine importierte oder exportierte Ware Teilzahlungen vereinbart, ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen.

(2) Der Umrechnungskurs für Rechnungsbeträge, die nicht in Euro gestellt werden, ist

1.
2.
der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung monatlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, oder
3.
der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt des Imports oder Exports der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt haben.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26