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Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung – AHStatDV

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(1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statistischen Bundesamt erfolgt elektronisch.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann das Statistische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung erforderlich ist.
2In diesen Fällen ist die Anmeldung schriftlich möglich.

3Für die schriftliche und elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmeldefristen.

(3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren.

(4) 1Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Anmeldung mehrerer Sendungen in einer einzigen Warenposition gewähren.
2Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer einzigen Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn

1.
bei Anmeldungen zu Eingängen die Warennummer, das Bestimmungsbundesland, das Ursprungsland, das Versendungsland, die Art des Geschäfts und der Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen,
2.
bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennummer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungsland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts, der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsland übereinstimmen.

3Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt.

(5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26