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Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung – AHStatDV

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(1) 1Abfälle ohne Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle kein Entgelt erhält.
2Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:

1.
mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,
2.
mit der Verkehrsrichtung,
3.
mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission und
4.
abweichend von § 12 mit einem Statistischen Wert von einem Euro.

(2) 1Abfälle mit Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle ein Entgelt erhält oder die im Rahmen eines Veredelungsgeschäfts geliefert werden.
2Diese sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26