(1) 1Abfälle ohne Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle kein Entgelt erhält.
2Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:
(2) 1Abfälle mit Wert sind Abfälle, bei denen der Eigentümer für die Lieferung der Abfälle ein Entgelt erhält oder die im Rahmen eines Veredelungsgeschäfts geliefert werden.
2Diese sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.