(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald
(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil
Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden.