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Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen – AFWoG

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1Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.
2In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt.
3Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2414;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 5.9.2006 I 2098
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25