(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn
(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser Wohnungen sonst während des Leistungszeitraums nicht gesichert wäre.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.