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Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen – AFWoG

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(1) 1Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung.
2Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

(2) 1Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres.
2Abweichend hiervon ist

1.
in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,
2.
in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung
maßgebend.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2414;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 5.9.2006 I 2098
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25