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Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz – WpÜG

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Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25