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Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz – WpÜG

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Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25