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Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz – WpÜG

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Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25