print

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz – VwVG

arrow_left arrow_right

1Vollstreckungsbehörden sind:
2

a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25