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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz – VwVG

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1Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest.
2Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25