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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz – VwVG

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Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25