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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz – VwVG

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Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25