print

Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG

arrow_left arrow_right

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer

1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

2

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26