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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – VereinsGDV

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(1) Eine unbillige Härte im Sinne des § 13 Abs. 2 des Vereinsgesetzes liegt insbesondere vor, wenn das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands das öffentliche Interesse an der Einziehung erheblich übersteigt.

(2) 1Die Anordnung, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes eintretender Rechtsverlust unterbleibt oder von der Einziehung nach § 12 des Vereinsgesetzes abgesehen wird, ergeht durch schriftlichen Bescheid an den Betroffenen.
2Ergeht die Anordnung nach Eintritt des Rechtsverlustes oder nach erfolgter Einziehung, so hebt sie diese auf.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25