(1) 1Für ausländische Vereine, die im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, gelten die §§ 19, 20 entsprechend.
2Die Anmelde- und Auskunftspflicht obliegt auch den Personen, die diese organisatorischen Einrichtungen leiten.
3Zuständig sind die Behörden der Länder, in denen sich organisatorische Einrichtungen des Vereins befinden.
4Besteht in einem Land der organisatorische Schwerpunkt, ist nur die Behörde dieses Landes zuständig.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausländervereine, die ihren Sitz in Deutschland, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes haben.