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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – VereinsGDV

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(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben

1.
über ihre Tätigkeit;
2.
wenn sie sich politisch betätigen,
a)
über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
b)
über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.

(2) Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25