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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – VereinsGDV

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1Ist kein Verwalter bestellt, hat die Vollzugsbehörde das beschlagnahmte Vermögen zu verwalten.
2Sie hat das beschlagnahmte Vermögen in Besitz zu nehmen und alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Wert des Vereinsvermögens zu erhalten.
3§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25