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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – VereinsGDV

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1Einziehungsverfügungen nach § 12 des Vereinsgesetzes sind schriftlich abzufassen und dem Inhaber des eingezogenen Gegenstands zuzustellen.
2Sie müssen den Gegenstand der Einziehung und dessen Inhaber bezeichnen.
3In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung hinzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25