print

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften – UBGG

arrow_left arrow_right

1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes betreibt.
2Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen wird.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2765;
zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 31 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25