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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften – UBGG

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(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich

1.
Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie
2.
den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.

(2) 1Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten.
2Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2765;
zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 31 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25