(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich
(2) 1Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten.
2Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.