Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung – TierGesIVDV

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(1) 1Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder der Zusammenfassung nach § 21 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
2Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.

(2) 1Die folgenden Änderungen dürfen erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle zugestimmt hat:

1.
Änderung des Herstellungsverfahrens,
2.
Änderung des Anwendungsgebiets,
3.
Änderung der Haltbarkeitsdauer, sofern diese verlängert werden soll,
4.
Änderung der Kennzeichnung,
5.
Änderung der Packungsbeilage.

(3) Im Fall der Änderung der Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, unter der bisherigen Bezeichnung abgegeben werden.

(4) Im Fall einer Änderung der wirksamen Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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