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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Tier-LMHV

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(1) Es ist verboten,

1.
Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind,
2.
Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist,
in den Verkehr zu bringen.

(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.

Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25