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Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV

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(1) 1Kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die zu den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur mit einem Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen können, abgegeben werden.
2Bei der Abgabe in umhüllter oder verpackter Form sind zusätzlich zu dem Hinweis nach Satz 1

1.
der wissenschaftliche Name und die Handelsbezeichnung der Art des Fisches und
2.
Zubereitungshinweise
nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Verpackung oder Umhüllung anzugeben.
3Für die Art und Weise der Kennzeichnung gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(3) Es ist verboten, kleine Mengen von erlegtem Wild

1.
vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
2.
unausgeweidet
an Verbraucher abzugeben.

Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26