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Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar – SVOrgSaarG

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(1) 1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt.
2§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

(3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 19.12.2007 I 3024
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26