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Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland – SVOrgSaarG

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(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Krankenversicherung verwaltet werden, gehen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland über; ausgenommen sind das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(2) 1Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über.
2Ausgenommen sind das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; dieses Vermögen und diese Verbindlichkeiten gehen auf die Bundesbahn-Versicherungsanstalt über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 19.12.2007 I 3024
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25