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Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland – SVOrgSaarG

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Die Bergbau-Berufsgenossenschaft hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland beschäftigten Personen (Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; die zu übernehmenden Personen sollen in der Bezirksverwaltung im Saarland (§ 16) beschäftigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 19.12.2007 I 3024
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25