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Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland – SVOrgSaarG

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(1) 1Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen.
2Die zu übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts- und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2) beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.

(3) § 8 gilt.

Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 19.12.2007 I 3024
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25