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Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland – SVOrgSaarG

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(1) Für das Saarland wird eine Allgemeine Ortskrankenkasse errichtet; sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(2) Solange im Saarland nur eine Allgemeine Ortskrankenkasse besteht, gehört sie mit der Rechtsstellung eines Landesverbandes dem Bundesverband der Ortskrankenkassen an.

Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 19.12.2007 I 3024
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25