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Stellenvorbehaltsverordnung – StVorV

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Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25