(1) Soll das Eingliederungsverfahren vor der Anstellung oder der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beendet werden, so hat die Einstellungsbehörde dies unter Angabe des Grundes der zuständigen Vormerkstelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Die Vormerkstelle fordert den Eingliederungsberechtigten auf, ihr innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, welche Verwendung er nunmehr anstrebt und prüft entsprechende Eingliederungsmöglichkeiten.
2Dies gilt nicht, wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein nach § 13 Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes festzustellen ist.
3Eine Durchschrift der Aufforderung wird dem zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr zur Unterrichtung und Unterstützung der weiteren Eingliederungsbemühungen zugeleitet.