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Stellenvorbehaltsverordnung – StVorV

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1Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, gelten als freigegeben.
2Die jeweiligen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekanntgegeben.
3Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine anderweitige Besetzung nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25