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Stellenvorbehaltsverordnung – StVorV

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(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.

(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25