(1) 1Die für die Berechnung und Bestimmung nach § 1 zuständigen Behörden bestimmen die mit Eingliederungsberechtigten zu besetzenden Stellen und teilen diese der zuständigen Vormerkstelle so frühzeitig mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren zeitgerecht durchgeführt werden kann.
2Die Vormerkstelle bestimmt die jeweiligen Termine für ihren Bereich.
3Ihr sind folgende Angaben zuzuleiten:
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(2) 1Bei der Bestimmung der vorbehaltenen Stellen sind Stellen des nichttechnischen Dienstes und des technischen Dienstes sowie jeweils vergleichbare Angestelltenstellen entsprechend ihrem Anteil an der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
2Es sollen möglichst nur solche Stellen bestimmt werden, die keine besonderen Voraussetzungen wie fachspezifische Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung erfordern.